Geringe Erweiterung der Handlungsspielräume in Gemeinden
Das Straßenverkehrsgesetz wurde kürzlich geändert und dadurch eine Grundlage dafür geschaffen, dass Kommunen per Rechtsverordnung neue Befugnisse übertragen werden können. Dies betrifft auch zusätzliche Handlungsspielräume für verkehrliche Maßnahmen. Parallel hierzu wurde die Straßenverkehrsordnung geändert, die nun Erweiterungen des Handlungsspielraumes in Gemeinden enthält. Folgende Neuerungen wurden beschlossen:
Tempo 30
Es gibt weitere Möglichkeiten hinsichtlich der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 innerorts. Hierzu gehören sogenannte Lückenschlüsse zwischen zwei schon vorhandenen Tempo 30-Strecken sowie weitere Ergänzungen der Ausnahmen. Genannt werden hier nun auch unmittelbare Bereiche von
- Fußgängerüberwegen (neu),
- Kindergärten und Kindertagesstätten,
- Spielplätzen (neu),
- hochfrequentierten Schulwegen (neu),
- allgemeinbildenden Schulen,
- Förderschulen,
- Alten- und Pflegeheimen,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (neu) und
- Krankenhäusern.
Bewohnerparken
Die Straßenverkehrsbehörden können künftig schon bei drohendem Parkraummangel Bewohnerparken anordnen, um einem erheblichen Parkdruck vorzubeugen. Bisher war das nur als Reaktion auf eine starke Belastung durch parkende Fahrzeuge möglich. Künftig soll es einfacher sein, auf Basis von Prognosen den Parkraum vorausschauend so zu ordnen, dass die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und das Stadtbild möglichst geringgehalten werden.
Fußgängerüberwege
Die in § 45 Abs. 9 StVO bestehenden Anordnungsbefugnisse werden in der Weise erweitert, dass zukünftig auch ohne eine besondere Gefahrenlage sichere Querungsmöglichkeiten für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Ältere und Kinder geschaffen werden können. Mit dieser erleichterten Anordnung von Fußgängerüberwegen soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu verringern.
Flächen für Rad- und Fußverkehr
Den Straßenverkehrsbehörden soll es erleichtert werden, angemessene Flächen für den Rad- und Fußverkehr bereitzustellen. Die Straßenverkehrsbehörde muss jedoch konkret darstellen und begründen, inwieweit andere Verkehrsteilnehmer – und damit der motorisierte Individualverkehr, aber auch der öffentliche Personennahverkehr – nicht unangemessen beschränkt werden.
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