Nachdem sich die Verkehrsministerkonferenz - bestehend aus dem Verkehrsminister des Bundes und den Verkehrsministern der Länder - bei mehreren Treffen mit zusätzlichen verkehrsrechtlichen Freiheiten für Städte und Gemeinden befasst und Empfehlungen ausgesprochen hatte, wurde auf Bundesebene die Straßenverkehrsordnung (StVO) überarbeitet. Die Neufassung ist u. a. mit folgenden Änderungen am 14.12.2016 in Kraft getreten:
Nutzung von Gehwegen/Radwegen
Bisher mussten Fahrrad fahrende Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr Gehwege benutzen. Erwachsene durften dies nicht und mussten daher auf der Straße fahren. Dies erschwerte sowohl die Kommunikation als auch den Sichtkontakt. Nunmehr erlaubt die StVO, dass eine geeignete (über sechzehn Jahre alte) Fahrrad fahrende Aufsichtsperson ebenfalls den Gehweg benutzen darf. Beide müssen jedoch auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen.
Auch hinsichtlich der Nutzung von E-Bikes, die bisher nicht auf Radwegen fahren durften, wurde eine neue Regelung getroffen. Dies ist künftig innerörtlich auf ausgewiesenen Radwegen erlaubt. Zu beachten ist dabei aber, dass es sich um E-Bikes handeln muss, die konstruktionsbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können. Schnellere Elektrofahrräder (S-Pedelecs) müssen nach wie vor die Straße benutzen.
Tempo 30 - Regelung
Nach den vorher geltenden Bestimmungen durften Hauptverkehrsstraßen nicht in Tempo 30-Zonen einbezogen werden. Ausnahme: Bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage durfte eine Geschwindigkeitsbeschränkung „streckenbezogen“ vorgenommen werden. Die Straßenverkehrsbehörde musste diesbezüglich nachweisen, dass an dieser Stelle eine besondere den Normalfall erheblich übersteigende Gefahrenlage für Leib, Leben und Gesundheit vorlag - einfacher ausgedrückt: Es musste sich um einen Unfallschwerpunkt handeln. Weiterhin durfte Tempo 30 dort nicht angeordnet werden, wo bereits eine Fußgängerampel stand. Nunmehr ist es auch ohne diesen Nachweis und trotz vorhandener Fußgängerampel möglich, zum Schutz „schwächerer“ Verkehrsteilnehmer Tempo 30 anzuordnen. Dies gilt insbesondere für das Umfeld um Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime.
Zuständigkeiten
Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und das Aufstellen von Verkehrszeichen waren bisher die Kreise als Verkehrsbehörde zuständig. Lediglich kreisfreie Städte und Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern durften eigenständig hierüber entscheiden. Künftig - so ist zumindest die Planung des Landes - soll Gemeinden und möglicherweise auch Ämtern ab 10.000 Einwohnern die Aufgaben der Verkehrsbehörde übertragen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen vor dem Hintergrund der vorhandenen Ortskenntnis sachgerechter und flexibler getroffen werden. Die Änderung soll im März in Kraft treten.
Die CDU wird die Angelegenheit im Auge behalten und zu gegebener Zeit wieder aufgreifen.
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