Videoüberwachung der Containerstandorte nicht zulässig

17.04.2017

Bürgermeister Kirsten hatte in den vergangenen zwei Jahren mehrfach in Ausschüssen berichtet, dass im Bereich der Altkleider-/Altglascontainer zeitweise chaotische Zustände herrschen würden. Dies sei nicht nur bei vollen Containern dergestalt der Fall, dass z. B. Altglas neben und auf diesen abgestellt werde, es werde dort auch anderer Abfall (z. B. Kleidung, Haushaltsgeräte und Kunststoffartikel aller Art) entsorgt. Hierbei könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zum Kreis der Entsorger auch auswärtige Personen oder gewerblich handelnde Organisationen gehören.

Zahlreiche öffentliche Appelle - sowohl mündlich in Ausschuss- und Gemeindevertretersitzungen als auch schriftlich in der örtlichen Presse -, dies zu unterlassen, hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Insofern scheine es notwendig zu sein, andere Maßnahmen ins Auge zu fassen.

Die CDU-Fraktion vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine dieser Maßnahmen die Überwachung der Standorte der Container per Videokamera sein könnte. Grundlage dieser Auffassung waren § 6b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 20 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

§ 6b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) legt fest, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig ist, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Diese Ermächtigung ist in den § 20 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) übernommen worden. Darin heißt es: „Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten (Videoüberwachung), soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen.“

Insofern regte die CDU-Fraktion mit Antrag vom 24.10.2016 an, eine derartige Maßnahme in den zuständigen gemeindlichen Gremien zu erörtern und die Verwaltung zu beauftragen zu prüfen, ob § 6b BDSG und § 20 LDSG auf diesen Fall anwendbar seien und diese Maßnahme rechtlich zulässig sei.

Der Bau- und Umweltausschuss hatte sodann in seiner Sitzung am 13.12.2016 diese Angelegenheit erörtert und dem CDU-Antrag einstimmig stattgegeben.

Das Ergebnis der Prüfung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) liegt nunmehr vor. Beide Stellen kommen zu dem Ergebnis, dass eine derartige Videoüberwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife und damit grundsätzlich unzulässig sei. Weder § 20 LDSG noch § 184 Abs. 2 LVwG seien eine Ermächtigungsgrundlage hierfür. Im Übrigen gäbe es mildere Mittel, die von der Gemeinde in Betracht gezogen werden könnten. So wären ein Wechsel der Standorte an einen überwachbareren Platz oder Sichtkontrollen durch das Ordnungsamt oder die örtliche Polizei in Betracht zu ziehen. Eine Videoüberwachung nach § 184 Abs. 2 LVwG wäre ohnehin nur zeitlich begrenzt zulässig und würde die Kosten für eine temporäre Videoüberwachung (Videokameras, Auswertungshardware, Personal zum Auswerten des Videomaterials usw.) nicht rechtfertigen. Des Weiteren könnte das Identifizieren von Personen durch eine einfache Vermummung umgangen werden. Und allem stehe die Verletzung der Persönlichkeitsrechte vieler Bürgerinnen und Bürger, die die Container rechtmäßig und ordnungsgemäß nutzen, entgegen.